Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen
1. Allgemeines
Der Mieter bestätigt, von der Vermieterin den Mietwagen in einwandfreiem Zustand, mit vollständigem Zubehör und Fahrzeugpapieren übernommen zu haben. Er verpflichtet sich, das Fahrzeug im selben Zustand am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit zurückzugeben. Der Mieter ist berechtigt, das Fahrzeug in verkehrsüblicher, schonender Weise zu benützen. Dabei hat er die Betriebsanleitung des Fahrzeuges genau einzuhalten. Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.
2. Auslandsfahrten
a) Für Auslandsfahrten ist immer die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Auch bei Zustimmung haftet der Mieter für Verlust, Beschlagnahme sowie zufällige Beschädigung am Fahrzeug.
b) Bei Auslandsfahrten muss das Leihfahrzeug entweder in Garagen oder auf bewachten Parkplätzen abgestellt werden, anderfalls haftet der Mieter bei Diebstahl oder Beschädigung am Fahrzeug.
3. Berechtigung zum Lenken
Das Fahrzeug darf nur von Mietern selbst oder von den im Mietvertrag namentlich bezeichneten Personen gelenkt werden, soweit diese die gesetzlichen Voraussetzungen zum Lenken des Mietfahrzeuges erfüllen. Überlassen diese Personen das Fahrzeug unberechtigten Personen zum Lenken, haftet der Mieter für alle Schäden, auch wenn diese ohne sein Verschulden eintreten. Dies gilt auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung gemäß Punkt 6.
Überlässt der Mieter das Fahrzeug, im Sinne dieses Vertrages berechtigten, Personen zum Lenken, hat er sich stets auch persönlich davon zu überzeugen, dass diese eine gültige Lenkerberechtigung besitzen und zum Lenken der jeweiligen Lenker des Fahrzeuges wie für sein eigenes.
4. Unfall
Bei Eintritt eines Verkehrsunfalles hat sich der Mieter oder jeweilige Lenker entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen über Haftpflicht, Kaskoversicherung und den Bestimmungen dieses Vertrages zu verhalten. Insbesondere ist er verpflichtet:
a) sofort anzuhalten;
b) notwendige Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Personen- oder Sachschäden zu treffen;
c) an der Feststellung des Sachverhaltens mitzuwirken, Namen und Anschrift beteiligter Personen und Zeugen, polizeiliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Versicherungsgesellschaften festzuhalten, dem Vermieter eine genaue Unfalldarstellung samt Skizze zu geben;
d) keine Schuld- oder Haftungserklärung abzugeben;
e) sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und den Unfall unbedingt aufnehmen zu lassen, auch wenn kein Personenschaden eingetreten ist. Bei einer Weigerung der Dienststelle, den Unfall aufzunehmen, ist der Mieter verpflichtet, sich diese Weigerung schriftlich bestätigen zu lassen und dem Vermieter vorzulegen.
f) Den Vermieter sofort telefonisch, per SMS, per Email oder Fax zu benachrichtigen und deren Weisung abzuwarten.
5. Versicherungsschutz
Die Vermieterin gewährt unter Zugrundelegung der für die Kraftfahrzeugversicherung geltenden gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. Die Deckungssumme beträgt EUR 800.000,-. Diverse im Fahrzeug befindliche Gegenstände des Mieters sind nicht versichert. Es besteht seitens der Vermieterin keine Haftung für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände des Mieters oder der von ihm mitgeführten Personen.
6. Haftung für Schäden am KFZ gegenüber dem Vermieter
Der Mieter haftet bei Eintritt von Schäden am KFZ in voller Höhe. Ebenso haftet der Mieter für anderes Schadenersatzansprüche wie z.B. Abschleppkosten, Mietentgang, Wertminderung und Malusspesen.
Bei Verstößen gegen Punkt 4 a ヨ f und Punkt 7 a und b trifft den Mieter die volle Haftung auch ohne Vorliegen eines Verschuldens bei Zustandekommen des Unfalles. Als Mietentgang sind ohne Schadensnachweis für jeden Tag die Grundgebühr und eine gefahrene Kilometerleistung von 100 km pro Tag zu bezahlen. Der Mieter verzichtet mit diesem Zusammenhang auf die Geltendmachung des richterlichen Mäßigungsrechtes.
7. Haftungsreduzierung
Durch die Zahlung einer zusätzlichen Gebühr wird die Haftung des Mieters reduziert.
Die volle Haftung tritt aber dennoch ein, wenn der Mieter
a) das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Sinne des § 5 Abs 1 StVO 1960 lenkte oder unter Drogeneinfluss stand;
b) das Fahrzeug zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck benutzte, z.B. Motorsportveranstaltungen, und mehr Personen als nach den kraftrechtlichen Bestimmungen zulässig befördert wurden oder das Fahrzeug überladen wurde;
c) gegen Punkt 4 a ヨf verstoßen hat;
d) das Fahrzeug unberechtigten Lenkern übertragen hat;
e) den Verkehrsunfall durch schweres Verschulden im Sinne des § 431 Abs 2 StG oder vorsätzlich verursacht hat;
f) gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hat;
g) Schäden durch das Ladegut und Beschädigungen der Innenausstattung des Fahrzeuges sowie Schäden an LKW-Aufbauten (Plane, Ladebordwand, Koffer, Spiegel, Reifen, Felgen) verursacht;
h) wenn bei Raub oder Diebstahl des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere nicht retourniert werden.
8.Verjährung
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für Ansprüche der Vermieterin gegen den Mieter aus einer Beschädigung des Fahrzeuges wird eine dreijährige Verjährungsfrist vereinbart.
9. Mietdauer und Rückgabe
Als Miettag gilt jeweils der Zeitraum von 24 Stunden. Verlängerungen der Mietdauer sind jeweils 24 Stunden vor Ablauf der Mietzeit schriftlich oder per Fax zu vereinbaren. Die Vermieterin ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder besondere Umstände vorliegen, die an der Zuverlässigkeit des Mieters Zweifel aufkommen lassen. Bei Ablauf der Miete, aus welchen Gründen auch immer, kann die Vermieterin ihr Fahrzeug auch gegen den Willen des Mieters zurücknehmen.
Der Mietwagen kann nur während der Geschäftszeit von 8 bis 18 Uhr zurückgegeben werden. Eine eventuelle Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters. Stellt der Mieter das Fahrzeug ohne Beisein der Vermieterin ab, anerkennt er eine nachträgliche Schadensfeststellung durch die Vermieterin. Der Mieter hat kein Zurückbehaltungs- oder Kompensationsrecht. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer darf die Vermieterin das Fahrzeug auf Kosten des Mieters in ihren Besitz bringen. Bei jedem, auch unverschuldetem, Verzug in der Rückgabe des Fahrzeuges, dessen Papiere oder Schlüssel verlängert sich der Mietvertrag bis zur tatsächlichen Rückgabe. Andere Schadenersatzansprüche der Vermieterin bleiben davon unberührt. Verzug in der Rückgabe liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht bis zur vereinbarten Stunde zurückgegeben ist.
Für Zu- und Rückführung von Mietwagen können Kosten in der Höhe von EUR 1,50 inkl. USt pro Kilometer berechnet werden, und zwar ab Heimatgarage. Im Falle eines Gebrechens oder eines Verkehrsunfalles, wodurch der Mietwagen fahrunfähig wird, endet die Mietdauer mit Rückführung des Fahrzeuges an die Vermieterin. Der Mieter hat immer für eine ordnungsgemäße Verwahrung des Fahrzeuges Sorge zu tragen. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt retourniert, muss zusätzlich zu den Treibstoffkosten eine Gebühr für die Betankung von EUR 12,- verrechnet werden.
10. Fälligkeit
Der Mietpreis ist bei Rückgabe des Fahrzeuges fällig. Für die Anmietung eines Fahrzeuges muss eine gültige Kreditkarte vorgelegt werden. Für Schadenersatzforderungen hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeuges einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Schadenssumme zu bezahlen. In jedem Fall werden Verzugszinsen in der Höhe von 1% pro Monat verrechnet.
11. Kilometerzähler
Bei Versagen des Kilometerzählers muss die Vermieterin sofort benachrichtigt werden und der Schaden in der nächstgelegenen Fachwerkstatt behoben werden.
Von dieser ist eine Bestätigung über den Stand des Kilometerzählers einzuholen. Jede absichtliche Beschädigung der Plomben oder des Kilometerzählers wird strafrechtlich verfolgt. Die Vermieterin ist in diesem Fall berechtigt, unter Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes pro Miettag eine Fahrstrecke von 600km zu berechnen.
12. Reparaturen
Die Kosten der Reparaturen für den normalen Verschleiß trägt die Vermieterin. Sollte sich während der Mietdauer die Notwendigkeit einer Reparatur ergeben, hat der Mieter diese unverzüglich bei der nächsten befugten Werkstatt feststellen zu lassen und das Einverständnis der Vermieterin einzuholen. Die Vermieterin haftet nicht für die Schäden des Mieters ヨ welcher Art und welchen Rechtsgrundes immer ヨ die auf ein Versagen des Fahrzeuges oder seiner Vorrichtungen zurückzuführen sind, und zwar unabhängig von der Ursache und dem Verschulden.
13. Strafen
Alle Gebühren, Strafen und Kosten, die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Benützung des Fahrzeuges nach diesem Vertrag gegen den Mieter oder gegen die Vermieterin oder zu Lasten des Fahrzeuges verhängt werden, es sei denn, sie sind auf Verschulden der Vermieterin zurückzuführen, trägt der Mieter.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort dieses Vertrages ist Wien. Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden gegenseitigen Verbindlichkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien als vereinbart. In allen Fällen wird die Anwendung des österreichischen Rechtes vereinbart.
15. Nebenabreden und Änderungen
Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit unabdingbar der Schriftlichkeit, desgleichen Änderungen dieses Vertrages, insbesondere dieses Punktes.
16. Zession
Der Mieter tritt hiermit zur Sicherheit für die Forderungen aus diesem Mietvertrag den pfändbaren Teil seines Arbeitsverdienstes oder sonstiger Einkommen an die Vermieterin ab. Der Vermieter wird den Debitor Zessus erst bei Zahlungsverzug von der Zession in Kenntnis setzen. Dies gilt insbesondere auch für die Forderungen an die gegnerische Haftpflichtversicherung im Schadensfall. Bei Zessionsabwicklungen gilt der Normaltarif.
17. Mithaftung
Jeder Unterzeichner dieses Vertrages haftet neben der natürlichen oder juristischen Person, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
18. Diebstahl, Beschädigung und Verlust
Bei Diebstahl oder Beschädigung des KFZ ist der Mieter verpflichtet, die Allgemeinen Bestimmungen der Kaskoversicherung zu beachten, insbesondere eine polizeiliche Meldung zu erstatten. Bei Verlust der Fahrzeugpapiere hat der Mieter eine Verlustanzeige zu erstatten und die Kosten für die Wiederbeschaffung der verlorenen Papiere zu ersetzen.
19. Schlussbestimmungen
Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der rechtliche Vertragsinhalt bleibt demzufolge unverändert rechtsgültig.





